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Anzeige der Geburt

Allgemeine Informationen

Wenn Sie Ihr Kind zu Hause geboren haben, müssen Sie dem Standesamt die Geburt mündlich anzeigen.

Folgende Personen sind verpflichtet, die Geburt innerhalb der ersten Woche zu melden:

  • der Vater des Kindes, sofern er sorgeberechtigt ist
  • die Hebamme, die bei der Geburt anwesend war
  • der Arzt, der bei der Geburt anwesend war
  • jede andere Person, die bei der Geburt anwesend war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist
  • die Mutter, sobald sie zur Anzeige imstande ist.
Verfahrensablauf

Sie müssen persönlich beim Standesamt des Geburtsortes erscheinen.

Nach der Beurkundung der Geburt erhalten Sie vom Standesbeamten, soweit die Namen des Kindes bereits feststehen, eine Geburtsurkunde, ansonsten eine Geburtsbescheinigung. Geburtsbescheinigungen werden einmalig für religiöse Zwecke und für die Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft gebührenfrei ausgestellt. Für sonstige Zwecke erfolgt eine gebührenfreie Ausstellung, soweit dies auf Grund von Bundes- oder Landesrecht vorgesehen ist.

Das Standesamt informiert die Meldebehörde über die Geburt Ihres Kindes.

Sollten Sie eine Geburtsurkunde beziehungsweise eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister benötigen, müssen Sie diese kostenpflichtig beim Standesamt beantragen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen ist der Träger der Einrichtung zur Anzeige verpflichtet.

  • Bescheinigung der Hebamme oder des Arztes über die Geburt
  • Personalausweis oder Reisepass der Eltern (oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier)
  • wenn die Eltern verheiratet sind zusätzlich ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister oder die Geburtsurkunden und die Eheurkunde der Eltern
  • Wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind die Geburtsurkunde der Mutter und, falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklärung hierrüber und die Geburtsurkunde des Vaters sowie gegebenenfalls die Sorgeerklärung.
  • wenn die Mutter geschieden oder verwitwet ist zusätzlich ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister oder die Geburtsurkunde und Eheurkunde der Mutter und das Scheidungsurteil beziehungsweise die Sterbeurkunde
  • bei ausländischen Eltern zusätzlich der Nachweis über den Aufenthaltstitel, um gegebenenfalls den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für das Kind nachzuweisen

Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen die Geburt innerhalb einer Woche anzeigen.

Stehen Vornamen und gegebenenfalls der Familienname des Kindes bei der Anzeige der Geburt noch nicht fest, müssen sie dem Standesamt innerhalb eines Monats nachgemeldet werden. Informationen dazu finden Sie unter "Namensgebung".

Rechtsgrundlage
  • § 19 Personenstandsgesetz (PStG) (Anzeige durch Personen)
  • § 21 Personenstandsgesetz (PStG) (Eintragung in das Geburtenregister)
  • § 33 Personenstandsverordnung (PStV) (Nachweise bei Anzeige der Geburt)
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