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Baumfällgenehmigung

Allgemeine Informationen

Sie möchten auf Ihrem Grundstück einen Baum fällen?

Innerhalb der Ortslagen sind oftmals die Gemeinden dafür zuständig, außerhalb hingegen der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte.

Um eine Genehmigung zu erhalten, steht Ihnen ein Formular zur Verfügung.

Die Höhe der anfallenden Kosten für eine Baumfällgenehmigung ist von der zuständigen Behörde abhängig und richtet sich nach dem Einzelfall.

Hinweis:

Ein Verstoß gegen die gültigen Satzungen und gesetzlichen Vorschriften stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000,00 € geahndet werden.

Zuständige Stelle

Über eine kurze Anfrage hinsichtlich des Baum- und Alleenschutzes bei der unteren Naturschutzbehörde ihres Landkreises oder ihrer kreisfreien Stadt können Sie klären, wer in ihrem speziellen Fall der richtige Ansprechpartner ist.

Sofern es beispielsweise um eine Fällgenehmigung geht, kann im Einzelfall die Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung, eine Großschutzgebietsverwaltung oder der Landkreis selbst zuständig sein.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Hilfreich sind immer genaue Angaben zum Baum bzw. Baumbestand wie z.B. genauer Standort, Eigentümer, Art, Höhe, Durchmesser, Schäden im Kronen- und Stammbereich (sofern erkennbar), unmittelbare Umgebung des Baumes. Eine derartige Beschreibung sollte mittels aktueller Fotos ergänzt werden.

Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der Gebühren richtet sich z.B. in M-V nach dem Einzelfall und liegt im Rahmen von 22 bis zu 1.800 Euro.

Maßgebend ist die "Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug der Naturschutzgesetze" vom 11. Juni 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 420).

Welche Fristen muss ich beachten?

Die für eine Entscheidung zur Baumfällung oder –pflege notwendigen Unterlagen sollten rechtzeitig, regelmäßig jedoch einen Monat vorher, eingereicht werden.

Grundsätzlich ist es nach dem Bundesnaturschutzgesetz verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

Rechtsgrundlage

Baumschutz kann auf der Grundlage des § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes für ein Bundesland oder für Teile eines Bundeslandes oder Stadtgebietes den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Feldgehölzen und Hecken (im Regelfall Feldhecken) umfassen.

Nach jeweiligem Landesrecht richtet sich die Rechtsform bei kommunalen Baumschutzregelungen (Verordnung oder Satzung) sowie die entsprechenden (Ausnahmegenehmigungs-)Verfahren. Die Struktur der Rechtsform (Verbote, Gebote, Ausnahmen und Befreiungen) erlaubt eine Einzelfallprüfung.

Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder eine Ersatzzahlung werden im Regelfall festgelegt.

Für M-V gilt das Naturschutzausführungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Februar 2010 (GVOBl. MV 2010 S. 66).

Rechtsbehelf

Im Regelfall: Widerspruch.

Anträge / Formulare

Im Regelfall: formlos.

Keine speziellen Antragsformulare in MV.

Was sollte ich sonst noch wissen?

Auch eine illegale Beseitigung eines geschützten Baumes beinhaltet eine Pflicht zur Ersatzpflanzung. Darüber hinaus kann ein Bußgeld festgesetzt werden, das den Wert einer Ersatzpflanzung um ein Vielfaches übersteigt.

Ein Anspruch auf Ausnahme von den Verboten besteht nicht. Dies betrifft auch den Innenbereich bebauter Flächen.

Unterstützende Institutionen

Umweltverbände oder -vereine können fachwissenschaftlichen Hintergrund bieten, oder kennen sich in Verfahrensfragen aus.

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