Inhaltsbereich

Sie sind hier:

Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

Allgemeine Informationen

Bürgerbegehren und Bürgerentscheid ermöglichen es den Bürgerinnen und Bürgern, in wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde bzw. des Landkreises direkt selbst zu entscheiden.

Bestehen gegen das Bürgerbegehren keine rechtlichen Bedenken, muss die Gemeindevertretung bzw. der Kreistag in Abstimmung mit der Rechtsaufsichtsbehörde dessen Zulässigkeit feststellen; anschließend findet ein Bürgerentscheid statt. Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte - mit Ja oder Nein zu beantwortende - Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 25 Prozent der Stimmen beträgt. Wird die 25-Prozent-Hürde nicht erreicht, hat die Gemeindevertretung die Angelegenheit zu entscheiden.

Verfahrensablauf

Entscheidung von Bürgerinnen und Bürgern, ein Bürgerbegehren zu initiieren, Bestimmung von Vertretern des Bürgerbegehrens, ggf. Inanspruchnahme einer Beratung der Stadt zur Zulässigkeit sowie zum Kostendeckungsvorschlag, Sammlung von Unterschriften, Einreichen des Bürgerbegehrens beim Vorsitzenden der Gemeindevertretung bzw. beim Kreistagspräsidenten, Prüfung der Zulässigkeit durch die Kommunalverwaltung, Einbeziehung der Rechtsaufsichtsbehörde durch die Kommunalverwaltung, Entscheidung der Gemeindevertretung bzw. des Kreistages über die Zulässigkeit und ggf. Festsetzung des Tages des Bürgerentscheids, Bekanntgabe der Entscheidung gegenüber den Vertretern des Bürgerbegehrens, organisatorische Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids.

Zuständige Stelle
  • örtliche Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung (bei ehrenamtlich verwalteten Gemeinden: Amtsverwaltung)
  • Kreisverwaltung
Voraussetzungen
  • Bürgerentscheidsfähige Angelegenheit im Sinne des § 20 KV M-V
  • Erfüllung der formellen Voraussetzungen (genügend zulässige Unterschriften, eindeutige, nicht polemische Fragestellung, ggf. fristgerechte Einreichnung etc.)
Welche Unterlagen werden benötigt?

Unterschriftenliste, die den rechtlichen Anforderungen genügt

Welche Gebühren fallen an?

Die Gemeinde bzw. der Landkreis trägt die Kosten des Bürgerentscheids; die für ein Bürgerbegehren aufgewendeten Kosten werden nicht erstattet.

Welche Fristen muss ich beachten?

Richtet sich ein Bürgerbegehren gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung, muss er innerhalb von sechs Wochen eingereicht werden. Dies gilt nicht, wenn der Beschluss noch nicht durchgeführt wurde.

Bearbeitungsdauer

ca. 2 Monate von der Einreichung des Bürgerbegehrens bis zur Entscheidung über die Zulässigkeit

Rechtsgrundlage
  • § 20 Kommunalverfassung (KV M-V)
  • §§ 14 bis 18 Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung (KV-DVO)
Was sollte ich sonst noch wissen?

Weitere Möglichkeit der Interessensverfolgung auf kommunaler Ebene:

Eine Bürgerinitiative ist eine aufgrund eines konkreten Anlasses gegründete Gemeinschaft. Sie ist an keine bestimmte Rechtsform gebunden. Ziel einer Bürgerinitiative ist es, Einfluss auf die öffentliche Meinung, auf staatliche Einrichtungen, Parteien oder andere Gruppierungen zu nehmen.

Mit dem Einwohnerantrag können grundsätzlich die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde bzw. des Landkreises, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beantragen, dass die Gemeindevertretung bzw. der Kreistag bestimmte Angelegenheiten berät.

zurück