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Namensänderung nach der Scheidung

Allgemeine Informationen

Sie haben sich scheiden lassen und möchten Ihren Namen ändern? Wenn Ihr Geburtsname oder vor der Ehe geführter Name nicht Familienname (Ehename) war, haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • Sie können Ihren Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Namen wieder annehmen.
  • Sie können dem Ehenamen folgende Namen voranstellen oder anfügen:

- Ihren Geburtsnamen oder
- den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen

  • Sie können einen während der Ehe vorangestellten oder angefügten Begleitnamen ablegen.
Verfahrensablauf

Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Sie müssen sie entweder von einer Notarin oder einem Notar oder von einer oder einem Standesbeamten beglaubigen lassen. Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim Standesamt eintrifft.

Sie erhalten eine Bescheinigung über die Namensänderung.

Das Eheregister sowie das Geburtenregister werden fortgeschrieben.

Zuständige Stelle

jedes Standesamt (für die Entgegennahme der Erklärung)

Voraussetzungen

Voraussetzung ist, dass die Ehe durch ein rechtskräftiges Urteil geschieden wurde.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Reisepass oder Personalausweis
  • bei Vorsprache bei dem Standesamt, welches das Eheregister führt:
    zusätzlich:
    - rechtskräftiges Scheidungsurteil
  • bei Vorsprache bei einem anderen Standesamt
    zusätzlich: 
    - beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister und das rechtskräftige Scheidungsurteil oder
    - beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister mit eingetragener Scheidung
Welche Gebühren fallen an?
  • für die Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung zur Namensführung: 30 Euro
  • für die Bescheinigung über die Namensänderung : 12 Euro, wenn sie im Zusammenhang mit der Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung erstmals erteilt wird: gebührenfrei
  • für aktuelle Urkunden oder beglaubigte Ausdrucke aus dem Personenstandsregister: 12 Euro
Rechtsgrundlage
  • § 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Ehenamen)
  • § 41 Personenstandsgesetz (PStG) (Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten)
  • § 46 Personenstandsverordnung (PStV) (Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung)
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