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Personalausweis - Namensänderung z.B. nach Hochzeit

Allgemeine Informationen

Nach einer Namensänderung z.B. durch Heirat müssen Sie Ihren Personalausweis der Gemeinde/dem Amt Ihres Wohnortes vorlegen, weil dieser infolge einer unzutreffenden Eintragung (falsche Namensgabe) ungültig geworden ist.

Wenn Sie weiterhin einen Personalausweis benötigen, weil Sie Ihre Ausweispflicht nicht durch den Besitz eines gültigen, auf den richtigen Namen ausgestellten Reisepasses erfüllen, müssen Sie einen neuen Personalausweis beantragen.

Sollten Sie schon für die Zeit bis zur Ausstellung des neuen Personalausweises ein Ausweispapier benötigen, können Sie zugleich einen vorläufigen Personalausweis beantragen.

Ausweispflicht

Vorläufiger Personalausweis

Zuständige Stelle

Innerhalb Deutschlands:
die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Bürgerbüro)

Außerhalb Deutschlands:
die Auslandsvertretung, in deren Bezirk Sie sich aufhalten.

Für Binnenschiffer, die keine Wohnung in Deutschland haben, ist die Personalausweisbehörde am Heimatort des Binnenschiffes, für Seeleute, die keine Wohnung in Deutschland haben, die Personalausweisbehörde am Sitz des Reeders zuständig.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Informationen dazu finden Sie unter den Themen

Neuer Personalausweis

Vorläufiger Personalausweis

Ausweispflicht

Vorläufiger Personalausweis

Welche Gebühren fallen an?
  • 22,80 Euro für einen Personalausweis, sofern der Ausweisinhaber im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 24 Jahre alt ist
  • 37,00 Euro für einen Personalausweis in allen anderen Fällen oder
  • 10 Euro für einen vorläufigen Personalausweis
Welche Fristen muss ich beachten?

Das Dokument muss beantragt werden, sobald eine Namensänderung stattgefunden hat.

Bemerkungen

Weitere Informationen über den Personalausweis finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums des Innern (BMI).

BMI - Der neue Personalausweis

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