Hiermit möchten wir an die Durchführung der Straßenreinigungspflichten erinnern. Gerade jetzt im Frühjahr wachsen die Unkräuter wieder vermehrt aus den Gehweg-fugen und den Straßenrandbereichen.
Entsprechend der gültigen Straßenreinigungssatzungen ist der Eigentümer der anliegenden Grundstücke für die Reinigung folgender Straßenteile verantwortlich:
Gehwege, einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege; Verbindungs- und Treppenwege, Radwege, Trenn-, Baum- und Parkstreifen; sonstige zwischen den anliegenden Grund-stücken und der Fahrbahn gelegene Teile des Straßenkörpers sowie die halbe Breite aller öffentlichen Straßen einschließlich Fahrbahnrinnen und Bordsteinkanten (außer Bundesstraßen).
Die Reinigungspflicht umfasst die Säuberung der zuvor genannten Straßenteile, die oberflächige Säuberung der oberirdischen Einläufe in Entwässerungsanlagen sowie die Beseitigung von Abfällen und Laub. Art und Umfang der Reinigung richten sich nach dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig seinen Straßenreinigungspflichten nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Lassen Sie uns gemeinsam dafür sorgen, dass unsere Stadt und unsere Gemeinden sauber und gepflegt aussehen.
Vonthien
Sachgebietsleiterin Ordnungsamt