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Anzeige Aufnahme wegen Lärmbelästigung

Allgemeine Informationen

Lärm ist unerwünschtes Geräusch und wird subjektiv sehr unterschiedlich wahrgenommen. Zunächst sollten Sie versuchen, mit dem Geräuschverursacher ein sachliches Gespräch zu führen und eine gemeinsame Lösung für das Problem zu finden. Sollte dieses nicht gelingen, können Sie sich an die jeweils zuständige Behörde oder an die Polizei wenden. Die Behörde wird auf der Grundlage gesetzlicher Vorschriften prüfen, ob es sich um unzulässigen Lärm handelt.

Verfahrensablauf

Die zuständige Behörde wird ggf. unter Einbeziehung der Beschwerdeführer den Sachverhalt schnellstmöglich klären. Gegebenenfalls sind Ergebnisse von Lärmmessungen abzuwarten. Bei festgestellten Überschreitungen der zulässigen Lärmwerte wird der Verursacher zum Abstellen der unzulässigen Lärmbelästigung aufgefordert.

Zuständige Stelle
  • Industrie- und Gewerbelärm: Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt, Landkreise
  • Verkehrslärm: Landkreise, kreisfreie Städte
  • Baulärm: Landkreise, kreisfreie Städte
  • Lärm durch Gartengeräte: Landkreise, kreisfreie Städte, Ämter, amtsfreie Gemeinden
  • Sport- und Freizeitanlagenlärm: Landkreise, kreisfreie Städte, Ämter, amtsfreie Gemeinden
  • Nachbarschaftslärm: kommunale Ordnungsbehörde
Voraussetzungen

Um unzulässigen Lärm handelt es sich, wenn die gemäß der jeweils anzuwendenden Rechtsvorschrift geltenden Lärmrichtwerte überschritten sind. Die zulässigen Lärmrichtwerte sind in der Höhe gestaffelt in Abhängigkeit vom Schutzstatus der Wohnbebauung.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Zur Prüfung einer Beschwerde benötigt die Behörde möglichst konkrete Angaben über das störende Geräusch, wie Art, Dauer, zeitliches Auftreten, Herkunft.

Welche Gebühren fallen an?

Bei der Prüfung einer Beschwerde entstehen Ihnen keine Kosten.

Bearbeitungsdauer

Pauschale Aussagen zur Bearbeitungsdauer sind nicht möglich.

Rechtsgrundlage
  • Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm)
  • Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV)
  • Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV)
  • Vierundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung - 24. BImSchV)
  • Zweiunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV)
  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm
  • Geräuschimmissionen - (AVV Baulärm)
  • Richtlinie zur Beurteilung der von Freizeitanlagen verursachten Geräusche (Freizeitlärm-Richtlinie) in Mecklenburg-Vorpommern
  • § 117 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
  • § 906 und § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch
  • Gesetz über Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz Mecklenburg-Vorpommern - FTG M-V)
     

§ 906 - Zuführung unwägbarer Stoffe

§ 1004 - Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

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