Inhaltsbereich

Sie sind hier:

Bauplanung: Bauplanungsrecht

Allgemeine Informationen
Bauplanung: Bauplanungsrecht Leistungsbeschreibung

Das Bauplanungsrecht des Bundes regelt die Nutzung von Grund und Boden nach städtebaulichen Gesichtspunkten. Es wird deshalb auch Städtebaurecht genannt. Das zentrale Element des Bauplanungsrechts ist die Bauleitplanung. Sie erfolgt in zwei Stufen:

  1. Der Flächennutzungsplan erfasst das gesamte Gebiet einer Gemeinde. Der Flächennutzungsplan enthält die von der planenden Gemeinde gewollten und für die einzelnen Flächen differenzierten städtebaulichen Nutzungen (z. B. Wohnbauflächen, gewerbliche Bauflächen, Verkehrsflächen, Grünflächen, Waldflächen, landwirtschaftliche Nutzflächen). Der Flächennutzungsplan entwickelt keine unmittelbaren Rechtswirkungen gegenüber den Bürgern. Aus seinen zeichnerischen und textlichen Darstellungen sind keine Rechtsansprüche herzuleiten, insbesondere etwa der Anspruch auf eine Baugenehmigung für ein bestimmtes Grundstück oder Entschädigungsansprüche. Der Flächennutzungsplan stellt jedoch für die Verwaltung und andere Behörden eine Planung dar, an die sie sich mit ihren Planungen anzupassen haben. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans sind Grundlage für die Erstellung von Bebauungsplänen.
  2. Den Bebauungsplan legt eine Gemeinde als Satzung (Ortsrecht) fest. Die Gemeinde legt mit dem Bebauungsplan die Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs fest und welche Nutzungen auf einer bestimmten Gemeindefläche zulässig ist. Zudem werden die Art und das Maß der baulichen Nutzung bestimmt. Die rechtsverbindlichen Festsetzungen sind von allen Bürgern zu beachten.
Verfahrensablauf

1. Aufstellungsbeschluss
2. Erarbeitung des Plankonzepts
3. frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
4. frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
5. Überarbeitung des Plankonzepts
6. formelle Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
7. Überarbeitung des Plankonzepts
8. Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
9. öffentliche Auslegung
10. Prüfung der Stellungnahmen
11. Abwägung, Beschluss
12. Genehmigung
13. Bekanntmachung

Zuständige Stelle

Gemeinde bzw. das für die Gemeinde zuständige Amt

Voraussetzungen

Das vom Gesetzgeber vorgegebene Verfahren zur Aufstellung der Bauleitpläne ist einzuhalten.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Bauleitpläne jeweils mit Begründung und Angaben nach § 2 a BauGB (Umweltbericht);
  • Der Bürger benötigt keine Unterlagen.
Welche Gebühren fallen an?

Die Kosten für die Aufstellung von Bauleitplänen sind von der Gemeinde zu tragen. Für den Bürger entstehen keine Kosten.

Welche Fristen muss ich beachten?

Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und während der einmonatigen öffentlichen Auslegung kann sich der Bürger über den Inhalt der Bauleitpläne informieren. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Stellungnahmen der Bürger sind nur innerhalb der einmonatigen Auslegungsfrist möglich.

Bearbeitungsdauer

Die Verfahrensdauer hängt von der Art und Komplexität der Probleme ab.

Rechtsgrundlage

§ 1 Abs. 8 i.V.m. § 2a Baugesetzbuch (BauGB)

Baugesetzbuch (BauGB)
§ 1 Abs. 8 i. V. m. § 2a Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBL. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes v. 20. Oktober 2015 I 1722.

Was sollte ich sonst noch wissen?

Bauplanungsrecht

Im Rahmen der Planung eines Bauvorhabens ist einiges zu beachten.

  • Zuerst Einsicht in den Flächennutzungsplan, den Bebauungsplan und das Liegenschaftskataster nehmen;
  • Ob die Gemeinde über einen Flächennutzungsplan verfügt bzw. sich das betreffende Baugrundstück innerhalb eines Bebauungsplangebietes befindet, ist bei der jeweiligen Gemeinde/Stadt bzw. bei der zuständigen Amtsverwaltung zu erfragen. Hier können die Pläne eingesehen werden.

Im Flächennutzungsplan stellt die Gemeinde die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung in den Grundzügen dar. Aus dem Flächennutzungsplan kann beispielsweise abgelesen werden, wo in der Gemeinde Wohnbauflächen, Gewerbe- und Industriebauflächen, Grünflächen oder Verkehrsflächen geplant sind. In der dazugehörigen Begründung werden die Planaussagen erklärt.

Der Bebauungsplan gibt Auskunft darüber, in welcher Weise ein Grundstück bebaut werden darf - beispielsweise Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, der Anzahl der Geschosse und der zulässigen Dachform. Zu beachten ist, dass es nicht für jedes Baugebiet einen Bebauungsplan gibt.
Befindet sich das Bauvorhaben innerhalb eines Ortsteils und hat die Gemeinde keinen Bebauungsplan aufgestellt, muss sich das Bauvorhaben in die Eigenart der Bebauung der näheren Umgebung einfügen. Liegt ein Grundstück im Außenbereich, kommt eine Bebauung regelmäßig nicht in Betracht.
Im Liegenschaftskataster, mit seinen Bestandteilen der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) und dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB), werden für das gesamte Landesgebiet alle Flurstücke und Gebäude nachgewiesen.
Aus der ALK, dem darstellenden graphischen Teil, können Informationen zur Umgebungssituation des interessierenden Baugrundstücks entnommen werden. Aus dem ALB, dem beschreibenden textlichen Teil, können flurstücksbezogene u.a. Informationen zur Flächengröße, tatsächlichen Nutzung, Lagebezeichnung (z.B. Straße, Hausnummer) aber auch Hinweise zu öffentlich-rechtlichen Festlegungen (z.B. Naturschutzgebiet) bzw. zu öffentlich-rechtlichen Verfahren (z.B. Bodenordnung) gewonnen werden. Da das Flurstück Bestandteil eines Grundstücks ist, sind diese Informationen und weitere Angaben aus dem ALB (z.B. Bestandsangaben für die Grundbuchführung) wichtige Aussagen für die Bauplanung.
Des Weiteren ist im Rahmen der Bauplanung die Erschließung, die Wasser- und Abwasserentsorgung sowie die Abfallentsorgung von Bedeutung. Einsicht, Auskünfte und Auszüge aus dem Liegenschaftskataster sind beim Landrat/Oberbürgermeister als Vermessungs- und Katasterbehörde erhältlich.

Bemerkungen

Bei der Aufstellung von Bauleitplänen haben die Bürger während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Während der späteren einmonatigen öffentlichen Auslegung besteht die Möglichkeit, Auskunft zur beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung zu erhalten und eine Stellungnahme abzugeben. Nach der Bekanntmachung kann der Bürger jederzeit Auskunft erhalten.

zurück