Inhaltsbereich

Sie sind hier:

Beantragung eines Wahlscheins

Allgemeine Informationen

Mit dem Wahlschein besteht die Möglichkeit der Teilnahme an der Briefwahl. Man kann damit auch bei einer Wahl seine Stimme(n) persönlich in einem beliebigen Wahllokal des Wahlkreises (bei der Europa-, Bundestags- und Landtagswahl) bzw. des Wahlbereiches (bei der Wahl der Vertretung) oder im Wahlgebiet (bei der Bürgermeister- oder Landratswahl) abgeben.

Ob Ihr Wahllokal barrierefrei ist, steht auf der Wahlbenachrichtigung. Sie können auch bei der Gemeinde- bzw. Amtsverwaltung erfragen, wo sich ein barrierefreies Wahllokal in Ihrem Wohngebiet befindet.

Verfahrensablauf

Sie können den Wahlschein bei der Gemeindewahlbehörde persönlich abholen. Dies hat den Vorteil, dass Sie die Briefwahl direkt vor Ort ausüben können. Den Wahlschein kann auch eine von Ihnen beauftragte Person abholen, wenn diese Person der Gemeindewahlbehörde einen von Ihnen unterschriebenen Wahlscheinantrag oder eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegt. Empfehlenswert ist für die Beantragung des Wahlscheins die Verwendung des auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung befindlichen Formulars. Möglich ist auch die Beantragung per E-Mail oder Telefax. Sofern die Gemeinde oder das Amt eine Beantragung über das Internet anbietet, kann auch diese Variante genutzt werden. Bei der Beantragung müssen der Familienname, das Geburtsdatum und die Anschrift angegeben werden.

Zuständige Stelle

Zuständig ist die Gemeindewahlbehörde (Meldebehörde) der Gemeinde / des Amtes, in deren Bezirk Sie am Wahltag seit mindestens 37 Tagen Ihre Wohnung (bei mehreren Wohnungen Ihre Hauptwohnung) haben.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Beantragen Sie den Wahlschein rechtzeitig. Ein Antrag ist in Ausnahmefällen jedoch auch noch am Wahltag möglich. Nähere Informationen dazu erhalten Sie von Ihrer Gemeinde / Ihrem Amt.

Rechtsgrundlage

Wahlscheinanträge:

  • § 26 Europawahlordnung (EuWO)
  • § 27 Bundeswahlordnung (BWO)
  • § 19 Landes- und Kommunalwahlordnung (LKWO M-V)
zurück