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Gaststättengewerbe Erlaubnis

Allgemeine Informationen

Wenn Sie ein Gaststättengewerbe mit Alkoholausschank betreiben wollen,benötigen Sie grundsätzlich eine Gaststättenerlaubnis.

Unabhängig von der hier behandelten Gaststättenerlaubnis und unabhängig von Ihrem Angebot müssen Sie ggf. weitere Anmelde- und Erlaubnispflichten erfüllen, etwa nach der Gewerbeordnung und der Handwerksordnung.
 
Ein Gaststättengewerbe betreiben Sie gewerbsmäßig

  • im stehenden Gewerbe, also in einer festen Betriebsstätte, Getränke, (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen (Speisewirtschaft) zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen oder
  • im Reisegewerbe (von einer lediglich für die Dauer einer Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus) Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen.

 
Keine Gaststättenerlaubnis benötigen Sie, wenn Sie lediglich

  • alkoholfreie Getränke
  • unentgeltliche Kostproben
  • zubereitete Speisen oder
  • in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste

verabreichen.

Die Erlaubnisfreiheit entbindet nicht von der Einhaltung sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften, wie zum Beispiel Anzeigepflicht, lebensmittelrechtliche Vorschriften, Baurecht.

Verfahrensablauf

Sie müssen bei der zuständigen Gewerbebehörde einen Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis stellen. Dabei müssen Sie die jeweils erforderlichen Unterlagen beifügen, sofern diese nicht von der Behörde selbst eingeholt werden. Sofern keine Versagungsgründe vorliegen, wird Ihnen die beantragte Erlaubnis erteilt.

Zuständige Stelle

In Mecklenburg-Vorpommern wenden Sie sich an die für Ihren Wohnsitz zuständige kreisfreie oder große kreisangehörige Stadt bzw. Amtsverwaltung oder an die Verwaltung der amtsfreien Gemeinde.

Voraussetzungen

Persönliche Zuverlässigkeit

  • Ihre Zuverlässigkeit wird anhand Ihres Führungszeugnisses und dem Gewerbezentralregister geprüft.
  • Bei jurustischen Personen ist die Zuverlässigkeit grundsätzlich durch den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin nachzuweisen.

Eignung der Räume und der örtlichen Lage

  • Die für den Gaststättenbetrieb vorgesehenen Räume müssen für die Art und den Umfang der beabsichtigten Nutzung geeignet sein und dürfen hinsichtlich ihrer Lage nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen, etwa mit Blick auf den Lärmschutz.
Welche Unterlagen werden benötigt?

Für den Antrag auf eine Gaststättenerlaubnis benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) für Behörden. Das Führungszeugnis darf bei Beantragung der Gaststättenerlaubnis nicht älter als drei Monate sein.
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für juristische Personen zur Vorlage bei einer Behörde.  Den Gewerberegister-auszug müssen Sie bei dem für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt beantragen.
  • Ggf. Handelsregisterauszug bzw. Gesellschaftsvertrag oder Satzung
  • Unterrichtungsnachweis (§ 4 Gaststättengesetz) einer Industrie- und Handelskammer (IHK) Bei diesem Nachweis handelt es sich um die Bescheinigung einer IHK über die Teilnahme an einer Gaststättenunterrichtung oder einer vergleichbaren Qualifikation, die durch die IHK bestätigt worden ist.
  • Personalausweis oder ein anderes Ausweisdokument mit Lichtbild
  • Kauf-, Miet- oder Pachttvertrag zum Nachweis darüber, dass Sie die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Betriebsräume besitzen
  • Grundriss den für den Gaststättenbetrieb und den Aufenthalt der Beschäftigten vorgesehenen Räume

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.

Welche Gebühren fallen an?

Kosten für die Erlaubnis eines Gaststättengewerbes nach § 2 Absatz 1 Gaststättengesetz:

51,00 Euro bis 928,00 Euro

Führungszeugnis: 13,00 Euro

Auszug aus dem Gewerbezentralregister: 13,00 Euro

Unterrichtungsnachweis durch die Industrie- und Handelskammer: 38,00 Euro

Die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes ergeht kostenfrei.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Frist beträgt im Regelfall 3 Monate.

Anträge / Formulare

Gerne können Sie die Formulare des Serviceportals MV nutzen: https://www.mv-serviceportal.de/?referrer=east

Was sollte ich sonst noch wissen?

Das Gaststättengesetz gilt nur in den Ländern Bayern, Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrgein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein. Die übrigen neun Länder haben eigene Landesgesetze erlassen.

Unterstützende Institutionen

Industrie- und Handelskammern, Landkreise, kreisfreie Städte, zuständige Amtsverwaltung bzw. Verwaltung der amtsfreien Gemeinde unterstützen bei der Antragstellung.

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