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Sterbefall im Ausland - Eintrag in das deutsche Sterberegister

Allgemeine Informationen

Wenn ein Deutscher, Staatenloser, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland im Ausland verstorben ist, kann auf Antrag der Sterbefall nachträglich in das deutsche Sterberegister eingetragen werden.

Eine Pflicht zur Nachbeurkundung von Sterbefällen im Ausland besteht nicht. Als Nachweis des Sterbefalls werden auch ausländische Sterbeurkunden anerkannt. Ein Eintrag ins deutsche Sterberegister ist aber beispielsweise von Vorteil, wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt eine deutsche Sterbeurkunde benötigen.

Verfahrensablauf

Die Eintragung eines Sterbefalls im Ausland in das deutsche Sterberegister können folgende Personen beantragen:

  • die Eltern
  • die Kinder
  • der Ehegatte oder Lebenspartner

des Verstorbenen. Sind Antragsberechtigte aus wichtigen Gründen verhindert, können sie einen schriftlichen Antrag stellen oder einen Dritten dazu bevollmächtigen.

Zuständige Stelle

das Standesamt des Wohnortes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes der im Ausland verstorbenen Person

Ergibt sich daraus keine Zuständigkeit, beurkundet das Standesamt den Sterbefall, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person (siehe Verfahrensablauf) ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn sich auch danach keine Zuständigkeit ergibt, beurkundet das Standesamt I in Berlin den Sterbefall.

Voraussetzungen

Die verstorbene Person muss die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben oder Staatenloser, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland gewesen sein.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Personalausweis, Reisepass des Antragstellers oder ein anerkanntes Passersatzpapier
  • gegebenenfalls schriftliche Vollmacht der antragsberechtigten Person
  • ausländische Sterbeurkunde mit Übersetzung und gegebenenfalls Legalisation beziehungsweise Apostille
  • Nachweise des Familienstandes der verstorbenen Person (z. B. Eheurkunde, Scheidungsurteil)
  • Geburtsurkunde der verstorbenen Person
  • bei Eingebürgerten, Asylberechtigten, Staatenlosen, heimatlosen Ausländern und ausländischen Flüchtlingen zusätzlich die Einbürgerungsurkunde beziehungsweise einen Nachweis über den Sonderstatus

Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.

Welche Gebühren fallen an?
  • 70 bis 120 Euro
  • Sterbeurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Sterberegister je 12 Euro für die erste sowie 6 Euro für jede weitere gleichzeitig beantragte Urkunde, sofern sie nicht auf Grund von Bundes- oder Landesrecht gebührenfrei auszustellen sind

Es können weitere Kosten und Gebühren beim Standesamt oder bei Justizbehörden entstehen (z. B. für Apostillen, Dolmetscher).

Rechtsgrundlage

§ 36 Personenstandsgesetz (Geburten und Sterbefälle im Ausland)

Anträge / Formulare

Gerne können Sie die Formulare des Serviceportals MV nutzen: https://www.mv-serviceportal.de/?referrer=east

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