Inhaltsbereich

Sie sind hier:

Wahlhelfer

Allgemeine Informationen

Am Wahltag werden Wahlhelfer als Mitglieder der Wahlvorstände oder als Hilfskräfte bei der Durchführung der Wahl im Wahlraum eingesetzt. Zu ihren Aufgaben zählen beispielsweise:

  • Überprüfung der Wahlberechtigung aufgrund des Wählerverzeichnisses
  • Ausgabe der Stimmzettel
  • Freigabe der Wahlurne für den Einwurf des Stimmzettels
  • Mitarbeit bei der Feststellung des Wahlergebnisses

Die Tätigkeit als Wahlhelfer ist ein Ehrenamt. Sie müssen Ihr Amt unparteiisch wahrnehmen und sind zur Verschwiegenheit über die Ihnen bei Ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.

Wahlhelfer werden von der Gemeindewahlbehörde (Amtsvorsteher oder Bürgermeister) bestellt. Bevorzugt werden Wahlhelfer, die sich freiwillig zu diesem Ehrenamt melden.

Ehrenamtlich tätige Wahlhelfer erhalten für ihren Einsatz eine Aufwandsentschädigung.

Verfahrensablauf

Sie können sich freiwillig als Wahlhelfer bei Ihrer Gemeindewahlbehörde des Amtes oder der amtsfreien Gemeinde melden.

Zuständige Stelle

Die Gemeindewahlbehörde Ihres Amtes oder Ihrer amtsfreien Gemeinde

Voraussetzungen

Wahlhelfer müssen für die betreffende Wahl wahlberechtigt sein.

Welche Unterlagen werden benötigt?

keine

Welche Gebühren fallen an?

Ihnen entstehen durch die Meldung keine Kosten.

Welche Fristen muss ich beachten?

Bewerbungen sind rechtzeitig vor dem Tag der Wahl beziehungsweise der Abstimmung oder nach entsprechendem Aufruf in der Presse möglich.

Rechtsgrundlage
  • Bundeswahlgesetz (BWG)
  • Bundeswahlordnung (BWO)
  • Europawahlgesetz (EuWG)
  • Europawahlordnung (EuWO)
  • Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V
  • Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V
Bemerkungen

Die Gemeindewahlbehörden dürfen personenbezogene Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der erfolgten Berufungen und die dabei ausgeübte Funktion) von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Wahlhelfern erheben und weiterverarbeiten. Die Verarbeitung der Daten darf auch für künftige Wahlen erfolgen, sofern die Betroffenen der Verarbeitung ihrer Daten nicht widersprochen haben. Die Betroffenen müssen über das Widerspruchsrecht unterrichtet werden.

zurück