Pflanzliche Abfälle, die auf nicht gewerblich genutzten Gartengrundstücken anfallen, dürfen jetzt wieder vom 01. bis 31. März werktags zwei Stunden täglich in der Zeit von 08.00 Uhr - 18.00 Uhr verbrannt werden, sofern eine eigene Verarbeitung oder Kompostierung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Einzubeziehen ist hier auch die Nutzung der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern angebotenen Entsorgungssysteme. Die einschlägigen Brandschutzbestimmungen sind zu beachten. (§2 Absatz 1 Pflanzenabfalllandesverordnung – PflanzAbfLVO M-V)
Zum Schutz der Kleintiere ist das Verbrennen gesondert vom Lagerungsplatz der pflanzlichen Abfälle durchzuführen.
Beachten Sie beim Verbrennen bitte unbedingt Witterung und Windrichtung. Auch sollten die zu verbrennenden Gartenabfälle trocken sein, damit die Nachbarn nicht durch eine unzumutbare Rauchentwicklung belästigt werden.
Das Abbrennen von anderen Stoffen, wie. z. B. alte Bretter, Möbelteile, Bekleidung, etc. ist grundsätzlich verboten und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet wird.
Das Ordnungsamt wird verstärkt Kontrollen, im gesamten Amtsbereich, in diesem Zeitraum durchführen.
Ordnungsamt