Alle Gemeinden unseres Bundeslandes sind für das Verfahren ELSTER-Transfer registriert und erhalten damit künftig elektronisch die für die Grundsteuererhebung ab 2025 erforderlichen Daten von der Finanzverwaltung. Dass dies gelingen konnte, ist auch zu einem großen Teil auf das Engagement des Städte- und Gemeindetages Mecklenburg-Vorpommern e.V. zurückzuführen. Dafür möchte ich herzlich danken. Dass die Zusammenarbeit zwischen dem Städte- und Gemeindetag Mecklenburg-Vorpommern e.V. und der Steuerverwaltung gut funktioniert, zeigen die zahlreichen produktiven Austausche insbesondere zwischen dem Arbeitskreis Kommunalabgaben und Steuern und den Vertretern der Steuerabteilung des Finanzministeriums.
Seit dem 1. Juli 2022 können Eigentümerinnen und Eigentümer ihre Erklärung dem Finanzamt übermitteln. Die Erklärungen sind grundsätzlich elektronisch beim zuständigen Finanzamt einzureichen, um diese in der begrenzten Zeit von den Finanzämtern auch bearbeitet werden können. In Einzelfällen beispielsweise, wenn der Erklärungspflichtige keinen Computer oder keinen Internetzugang besitzt, ist die Abgabe in Papierform möglich. Dafür muss beim Finanzamt ein Antrag gestellt werden. Für die elektronische Übermittlung stellt die Finanzverwaltung die entsprechenden Formulare bei Mein ELSTER (www.elster.de) zur Verfügung. Ergänzend dazu kann in Mecklenburg-Vorpommern in bestimmten, einfach gelagerten Eigentumsfällen (Ein- oder Zweifamilienhäuser, Wohnungseigentum, unbebaute Grundstücke) die Erklärung auch über die Online-Anwendung des Bundesfinanzministeriums „Grundsteuererklärung für Privateigentum“ unter www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de/ dem Finanzamt elektronisch übermittelt werden. Die Nutzung anderer Software-Produkte, die die elektronische Abgabe der Feststellungserklärung zum Grundsteuerwert anbieten, ist ebenso möglich.
Aus gegebenen Anlass und aufgrund von Nachfragen aus dem Kreise der Kommunen möchte ich in diesem Zusammenhang auf folgenden Aspekt hinweisen: Technisch besteht die Möglichkeit, dass die Städte und Gemeinden die Daten der Bürger über ihren ELSTER-Account übermitteln. Zwar sind die Kommunen bei Erklärungen zur Feststellung oder Festsetzung für Zwecke der Grundsteuer im Rahmen des ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrechts nach § 4 Nr. 3 StBerG nicht zur steuerlichen Hilfeleistung befugt, auch wenn sie gegenüber den Einwohnern erbracht werden. Hiervon unberührt ist jedoch die inhaltlich ungeprüfte elektronische Erfassung der vom Steuerpflichtigen in Textform an die Kommune übermittelten Daten für die vorgenannten Erklärungen sowie deren elektronische Übermittlung durch die Kommune im Rahmen der Hauptfeststellung. In diesem Fall sind allerdings die Vorgaben des § 87d Abgabenordnung (AO) zu beachten. Hierbei ist insbesondere auf die Pflicht nach § 87d Absatz 2 AO hinzuweisen, nach der die Kommune entsprechende Daten zur Identifizierung des Auftraggebers in geeigneter Form aufzeichnen und fünf Jahre aufbewahren muss.
Hinweisen möchte ich weiter auf das eingerichtete Datenportal zur Grundsteuerreform (https://www.geodaten-mv.de/grundsteuerdaten/), das die für die Erklärung erforderlichen stichtagsbezogenen Bodenrichtwerte bzw. Ertragsmesszahlen kostenfrei und einfach ohne Registrierung zum Abruf auch über ein internetfähiges Mobiltelefon bereitstellt.
Vielleicht erreichen auch die Kommunen entsprechende Anfragen von Eigentümerinnen und Eigentümern, sodass wir für einen Hinweis auf das Portal sehr dankbar wären. Vielleicht kann unter Umständen bei konkreten Nachfragen von Bürgerinnen oder Bürgern auch vor Ort bei der Ermittlung des Bodenrichtwerts bürgerorientiert geholfen werden.
Weitere aktuelle Informationen zur Grundsteuerreform stellt die Steuerverwaltung Mecklenburg-Vorpommern im Steuerportal M-V bereit (https://www.steuerportal-mv.de/Steuerrecht/Rund-ums-Grundst%C3%BCck/Grundsteuerreform/). Dort ist übrigens mittlerweile auch das gemeinsam von dem Deutschen Städte- und Gemeindebund und der Finanzverwaltung erstellte Erklärvideo zur Grundsteuerreform verlinkt. Im Steuerportal M-V finden sich auf den einzelnen Finanzamtsseiten auch die Kontaktdaten der Finanzämter. So ist speziell für Grundsteueranliegen in jedem Finanzamt eine spezielle Grundsteuertelefonnummer eingerichtet worden. Weiterhin finden auch Grundsteuersprechstunden in den Servicestellen der Finanzämter statt.
Und auch für die Städte und Gemeinden als Eigentümer startet nun der Prozess der Erklärungsabgabe. Gerade zur erforderlichen Registrierung bei ELSTER wurden verstärkt Nachfragen an uns gerichtet. Deshalb möchte ich noch einmal darauf hinweisen, dass für die Abgabe der Feststellungserklärung zum Grundsteuerwert keine ELSTER-Transfer-Anmeldung erforderlich ist. Hier ist die Registrierung bei Mein ELSTER ausreichend. Im Bereich „Formulare und Leistungen“ ist seit dem 01.07.2022 auch die Grundsteuer mit den entsprechenden Formularfeldern zu finden. Zur abweichenden Regelung der Erklärungsabgabe für vollständig von der Grundsteuer befreiten Grundbesitz erhalten Sie anliegend den Erlass vom 16.06.2022 zu Ihrer Kenntnisnahme.
Ein wesentlicher Meilenstein ist mit dem Beginn der Erklärungsabgabe zum 1. Juli 2022 geschafft, nun liegt ein Großteil der Arbeit zunächst bei den Finanzämtern, die in einem engen Zeitrahmen schätzungsweise rund 1,2 Millionen Einheiten neu zu bewerten haben.
Ich möchte Sie bitten, dieses Schreiben möglichst vielen Städten und Gemeinden im Land zur Verfügung zu stellen. Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. Anke Niedergesäß
Abteilungsleiterin Steuern und Beteiligungen
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
Reform der Grundsteuer;
Öffentliche Bekanntmachung des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. März 2022 zur Aufforderung zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022
hier: Abweichende Regelung zur Erklärungsabgabe für vollständig von der Grundsteuer befreiten Grundbesitz
Mit öffentlicher Bekanntmachung vom 30. März 2022 hat das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den Ländern Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen die Eigentümer und Eigentümerinnen von Grundstücken und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft sowie die Erbbauberechtigten aufgefordert, die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 dem zuständigen Fi-nanzamt bis zum 31. Oktober 2022 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern-übertragung (elektronisches Formular) zu übermitteln.
Abweichend hiervon gilt für in Mecklenburg-Vorpommern belegenen Grundbesitz, der bereits vor dem Hauptfeststellungsstichtag 01. Januar 2022 vollständig nach den §§ 3 und 4 i.V.m. den §§ 5 bis 7 des Grundsteuergesetzes von der Grundsteuer befreit war, Folgendes:
Ist keine Änderung eingetreten, die die Steuerbefreiung zum Hauptfeststellungsstichtag entfallen lassen hat, ist zunächst keine Erklärung für diesen Grundbesitz einzureichen.
Soweit die Abgabe einer Erklärung für erforderlich gehalten wird, werden die betroffenen Grundstückseigentümer und Grundstückseigentümerinnen bzw. Erbbauberechtigten ab dem zweiten Halbjahr 2023 gesondert durch die Finanzbehörde über eine neue Abgabe-frist informiert werden.
Die Finanzämter behalten sich vor, in Einzelfällen nach § 228 Absatz 1 Bewertungsgesetz i.V.m. § 149 Absatz 1 Satz 2 Abgabenordnung vor dem genannten Zeitraum zur Einreichung der Erklä-rung aufzufordern.
Die Anzeigepflichten nach § 19 GrStG sowie § 228 Absatz 2 Bewertungsgesetz sind hiervon un-berührt.
Im Auftrag
gez. Christina Goedecke
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern