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Veranstaltung - Erlaubnis - im öffentlichen Straßenverkehr

Allgemeine Informationen

Veranstaltungen, für die öffentliche Straßen, Wege und Plätze mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen gem. § 29 Abs. 2 StVO der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den allgemeinen Verkehr wegen der Anzahl oder des Verhaltens der Veranstaltungsteilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird. Das ist insbesondere der Fall bei

  • Motorsportlichen Veranstaltungen (Oldtimerfahrten, Motorradfahrten, Sternfahrten)
  • Radrennen (z. B. Rad- und auch Laufstrecke bei Triathlonwettbewerben, Etappenfahrten, Marathonradfahrten), Mannschaftsfahrten und vergleichbaren Veranstaltungen mit Fahrrädern,
  • Radtouren (z. B. Rad-Touristik-Fahrten), wenn mehr als 100 Personen teilnehmen oder wenn mit erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen zu rechnen ist,
  • Inline-Skatingwettbewerben,
  • Volkswanderungen und Volksläufe, wenn mehr als 500 Personen teilnehmen oder das überörtliche Straßennetz (ab Kreisstraße) beansprucht wird,
  • Umzüge bei Volksfesten u. ä. (außer ortsübliche Prozessionen u. a. ortsübliche kirchliche Veranstaltungen sowie kleinere ortsübliche Brauchtumsveranstaltungen),
  • Straßenfeste, Märkte.

Motorsportliche Veranstaltungen sind dann erlaubnispflichtig, wenn 30 Kfz und mehr am gleichen Platz starten oder ankommen oder wenn unabhängig von der Anzahl teilnehmender Fahrzeuge wenigstens eines folgender Kriterien gegeben ist:

  • vorgeschriebene Durchschnitts- oder Mindestgeschwindigkeit,
  • vorgeschriebene Fahrtzeit,
  • vorgeschriebene Streckenführung,
  • Ermittlung des Siegers nach meistgefahrenen Kilometern,
  • Durchführung von Sonderprüfungen,
  • Fahren im geschlossenen Verband.

Rennen mit Kraftfahrzeugen sind verboten. Sie bedürfen einer Ausnahmegenehmigung, um erlaubnisfähig zu werden.

Nicht erlaubt werden dürfen Ballon-Begleitfahrten, Fahrten mit Motorschlitten, Stockcar-Rennen, Autovernichtungs- oder Karambolage-Rennen sowie vergleichbare Veranstaltungen.

Nicht erlaubnispflichtig sind Versammlungen und Aufzüge nach § 14 des Versammlungsgesetzes.

Es empfiehlt sich, erlaubnisfreie Veranstaltungen bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde oder bei der Polizei anzuzeigen.

Über das veranstaltungsübliche Maß hinausgehende entgeltliche Versorgungen (Imbiss-, Getränkestände) der Zuschauer bedürfen einer gewerbsmäßigen Anmeldung bzw. einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis. Auskünfte hierzu erteilen die örtlich zuständigen Gewerbeämter.

Verfahrensablauf

Der Antrag und die Anlagen sind vollständig ausgefüllt rechtzeitig, d. h. etwa 4 bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen Stelle (Straßenverkehrsbehörde) einzureichen.

Ggf. empfiehlt sich wegen der vorzulegenden Unterlagen eine persönliche oder fernmündliche Beratung während der Sprechzeiten der Behörde.

Ob eine schriftliche oder elektronische Beantragung möglich ist, hinterfragen Sie bitte bei der zuständigen Behörde.

Die Antragsunterlagen werden an die betroffenen Behörden (Straßenverkehrsbehörden, Straßenbaulastträger, Polizei, ggf. Forst- und Naturschutzbehörden, Eisenbahninfrastrukturunternehmen) zur Anhörung gesandt. Nach Vorliegen der Anhörergebnisse erfolgt die schriftliche Bescheidung des Antrages.

Hierin formulierte Bedingungen und Auflagen sind vom Veranstalter einzuhalten bzw. zu erfüllen.

Zuständige Stelle

Zuständig für die Erlaubniserteilung sind die Straßenverkehrsbehörden, in deren Gebiet die Veranstaltung stattfindet, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, wenn die Veranstaltung über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinausgeht oder sich über den Verwaltungsbezirk der höheren Verwaltungsbehörde (andere Bundesländer) hinaus erstreckt.

Straßenverkehrsbehörden sind die

  • Landkreise,
  • kreisfreien Städte,
  • großen kreisangehörigen Städte und die
  • Ämter und amtsfreien Gemeinden M-V.

Höhere Verwaltungsbehörde ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg- Vorpommern, Dezernat 25, Erich-Schlesinger-Straße 35, 18059 Rostock.

Voraussetzungen

Eine Erlaubnis darf nur Veranstaltern erteilt werden, die die Gewähr dafür bieten, dass die Veranstaltung entsprechend den Bedingungen und Auflagen der Erlaubnisbehörde abgewickelt wird. Diese Gewähr bietet ein Veranstalter in der Regel nicht, wenn er eine erlaubnispflichtige Veranstaltung ohne Erlaubnis durchgeführt oder die Nichtbeachtung von Bedingungen und Auflagen einer erlaubten Veranstaltung zu vertreten hat.

Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum stellen Sondernutzungen im Sinne des § 8 Bundesfernstraßengesetz bzw. der entsprechenden Bestimmungen der Straßenverkehrsgesetze der Bundesländer dar. Der Erlaubnisnehmer hat alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen.

Straßenbaulastträger und Erlaubnisbehörden übernehmen keine Gewähr dafür, dass die Straßen samt Zubehör durch die Sondernutzung uneingeschränkt benutzt werden können. Die Straßenbaulastträger trifft im Rahmen der Sondernutzung keinerlei Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • formgerechter schriftlicher Antrag (Formular siehe angefügte Datei)

Des Weiteren als Anlagen:

  • Streckenführung (bei ortsveränderlichen Veranstaltungen) als Karte oder detaillierte Beschreibung (insbesondere innerhalb größerer Orte),
  • Zeitplan,
  • Nachweis über den Abschluss einer Veranstaltungshaftpflichtversicherung,
  • ggf. Maßnahmenplan zur Absicherung der Veranstaltung durch den Veranstalter,
  • ggf. Verkehrszeichen- und Umleitungsplan zwecks straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen.
Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO betragen je nach Verwaltungsaufwand entsprechend § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), Gebühren-Nr. 263, 10,20 Euro bis 767,00 Euro, bei größeren Veranstaltungen mit außergewöhnlich hohem Verwaltungsaufwand 767,00 Euro bis 2.301,00 Euro.

Von Straßenbaulastträgern erhobene Sondernutzungsgebühren werden im Erlaubnisbescheid gesondert festgesetzt. Die Höhe der Sondernutzungsgebühren richtet sich nach der Art und dem Ausmaß der Einwirkung einer Veranstaltung auf die Straße.

Sondernutzungsgebühren können auch bei erlaubnisfreien Veranstaltungen anfallen oder dann, wenn öffentliche Flächen i. V. m. der Veranstaltung über das veranstaltungsübliche Maß hinaus (z. B. für die Verpflegung von Zuschauern) genutzt werden sollen.

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